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Bundessozialgericht stellt Anrechnungspraxis bei Jobcentern klar AWO- – Sozialberater rät Betroffenen zu Überprüfungsanträgen

Bundessozialgericht stellt Anrechnungspraxis bei Jobcentern klar AWO – Sozialberater rät Betroffenen zu Überprüfungsanträgen

 

 

Das Bundessozialgericht ( BSG ) hat mit seinem Urteil vom 24.4.2015 ( B 4 AS 32/14) eine rechtliche Klarstellung vorgenommen, dass nachgezahlte Gelder, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, selbst dann ,wenn sie in einer Summe ausgezahlt werden, wie sogen. „ laufendes“ Einkommen „ beim Arbeitslosengeld II (ALG II) anzurechnen sind.

In den meisten Fällen geht es hier um Arbeitnehmer, die wegen eines zu geringen monatlichen Arbeitsentgelts noch Anspruch auf eine ergänzende Zahlung von ALG II haben, sogen. „Aufstocker“.

In der Praxis bedeutet das, wenn diese Aufstocker eine Nachzahlung von Arbeitsentgeltanteilen wie z.B. Überstundenvergütungen oder Provisionen bekommen, ist die Nachzahlungssumme aus einem laufenden Anspruch im Zuflußmonat anzurechnen, etwaig unverbrauchte Gelder werden durch den Monatswechsel zu Vermögen.

Betroffen sind aber auch Empfänger von Krankengeld, das in unterschiedlichen Zeiträumen unregelmäßig und in verschiedener Höhe gezahlt wird.

In der Vergangenheit hat das sehr oft dazu geführt, dass in den Monaten mit entsprechend hohen Zahlungen an Arbeitsentgelt oder Krankengeld ein Leistungsbezug von ALG II entfallen war und die Beträge dann auf die folgenden sechs Monate aufgeteilt wurde.

Diese bisherige Handhabung der Jobcenter, die den festgestellten Bedarf übersteigende Nachzahlung als einmalige Einnahme zu bewerten und entsprechend den Regeln für einmalige Einnahmen auf sechs Monate aufzuteilen und in gleichen Anteilen dem Einkommen hinzuzurechnen, erklärte das BSG mit seinem Urteil für unzulässig.

Das Urteil des BSG ist für viele Bezieher von ALG II als Erfolg zu verbuchen.

Es ist nunmehr zwar so, dass in dem Monat, in dem die höhere Zahlung erfolgt, kein Leistungsanspruch besteht und das Jobcenter somit berechtigt ist, bereits ausgezahlte Leistungen zurückzufordern. Besteht jedoch kein Leistungsanspruch mehr, so darf das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung nur in Höhe von 56 % zurückfordern.

Da somit ein Teilanspruch auf ALG II in Höhe von zwar lediglich 4% weiter besteht, ist auch weiterhin der Leistungsanspruch der Krankenkasse gegeben. Bisher war in den Fällen bei fehlendem Anspruch auf ALG II bei fehlendem Familienhilfeanspruch bei der Krankenkasse ein monatlicher Beitrag von über 160,- EUR zur freiwilligen Versicherung erforderlich.

Da für den nicht anzurechnenden Teil einer Nachzahlung bei entsprechender Höhe für den auf die Nachzahlung folgenden Monat der nicht angerechnete Restbetrag als „ Vermögen „ gilt, kommt der Vermögensbetrag in den meisten Fällen nun nicht mehr zur Anrechnung bei der Zahlung von ALG II wegen der Vermögensfreigrenzen von 150,- EUR je Lebensjahr.

Fazit für Betroffene der bisherigen Jobcenter – Praxis :

Falls seit Januar 2014 eine solche Anrechnung einer Nachzahlung aus einem laufenden Anspruch als einmalige Einnahme erfolgte und wurde diese auf sechs Monate verteilt, dann ist das eindeutig rechtswidrig und es besteht ein Korrekturanspruch.

Dieser Anspruch kann mittels eines sogen. „Überprüfungsantrages „ leider nur bis maximal Januar 2014 rückwirkend geltend gemacht werden.

Eine über diesen Termin hinaus gehende Antragsmöglichkeit besteht in den Fällen, in denen das Jobcenter erst nachträglich von einer Nachzahlung Kenntnis erhalten hat und ein sogen. Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen wurde. In den meisten Fällen werden die Gelder bereits an das Jobcenter zurückgezahlt worden sein.

Da es sich hierbei um zu Unrecht erhobene Beiträge handelt, gilt die Jahresfrist nicht.

In einem solchen Falle können Überprüfungsanträge für die gesamte Zeit rückwirkend gestellt werden.

Sollten Sie also in ihren Bewilligungsbescheiden oder Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden Hinweise entnehmen können, dass dort einmalige Nachzahlungen auf sechs Monate verteilt angerechnet worden sind, empfiehlt sich angesichts der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes unbedingt, einen Antrag auf Überprüfung dieser Bescheide zu stellen.

Sollten Überprüfungsanträge zunächst nicht anerkannt werden, sind die darauf ergangenen Bescheide mit einem Widerspruch anfechtbar.

Empfehlenswert ist es, den Überprüfungsantrag mit einem Hinweis auf den heutigen Zeitungsartikel zu begründen.

Falls hierbei Hilfe nötig sein sollte oder Probleme entstehen, steht Ihnen auch für weiteren Erklärungsbedarf unser Sozialberater Heinz Lüneberg während seiner offenen Beratungsstunden jeweils montags in der Zeit von 9 bis 10 Uhr im „ Alten Zollamt „ beim AWO – Kreisverband in der von Philipsborn – Str. 2 a in Nähe des Nienburger Bahnhofs zur Verfügung.

 

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 24. August 2015

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