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Jobcenter muss Tablet bezahlen

AWO-Sozialberater informiert über aktuelle Entwicklung in der Rechtsgeschichte

 

Das Sozialgericht Hannover hat in einem rechtskräftigen Eilverfahren (Beschluss vom 6. Februar 2018, Az S 68 AS 344/18 ER) ein benachbartes Jobcenter dazu verurteilt, für einen Schüler die Kosten eines Tablets in Höhe von 369,90 Euro zu übernehmen. Der getroffene Beschluss ist laut Sozialgericht gem. § 173 Abs. 3 Nr. 1 unanfechtbar, da im Hauptsacheverfahren die Berufung der Zulassung bedürftig wäre. Darauf weist AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg hin.

Weiter schreibt der Experte: Der jetzige Beschluss in dieser Angelegenheit ist ein absolutes Novum. Das Jobcenter, von dem die Familie laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhält, hatte Mitte Januar den Antrag auf Kostenübernahme des Geräts in der günstigsten Kostenvariante abgelehnt. Ab Beginn des zweiten Schulhalbjahres wird in der 6. Klasse des Kindes im Unterricht mit iPads gearbeitet, die auch für die Hausaufgaben genutzt werden. Die Geräte müssen von den Schülernauf eigene Kosten angeschafft werden.

Die Ablehnung wurde vom Jobcenter unter Verweis auf das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes verfügt, aus dem für sozial schwache Familien etwa Klassenfahrten und Schulbedarfe bezahlt werden. Allerdings ist darin schlicht noch keine Rede von Tablets.

Laut Sozialgericht liegt hier ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für das Tablet vor. Es handelt sich hierbei um einen besonderen Bedarf, der im Regelbedarf unzureichend abgebildet ist (im Regelbedarfsermittlungsgesetz von 2017 ist für Datenverarbeitungsgeräte und Software für Kinder zwischen sechs und 14 Jahren lediglich ein Betrag in Höhe von 2,28 Euro monatlich veranschlagt) . Zum existenziellen Bedarf eines Kindes hatte sich in diesem Zusammenhang auch schon betreffend die erforderliche Ausstattung mit Schulbüchern das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilsmässig positiv für die Kinder positioniert.

Das Sozialgericht begründet seinen Beschluss unter anderem mit der Feststellung, dass die Kosten für das Tablet entgegen der Auffassung des Jobcenters nicht aus den Leistungen für Schulbedarf gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu bestreiten sind. Den – vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung und der damit einhergehenden Veränderung der Unterrichtsmethoden – entstehenden Bedarf für ein Tablet hat der Gesetzgeber nicht vorausgesehen.

Durch die Fortentwicklung der Unterrichtsmethoden ist es daher zu einer planwidrigen Regelungslücke gekommen, die durch Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu füllen ist. Das bedeutet verständlich ausgedrückt: Die Kosten für ein von der Schule gefordertes Tablet sind nach der vorgenannten Rechtsgrundlage von den Jobcentern zu übernehmen.

Der getroffene Beschluss des Sozialgerichts gilt zunächst nur vorläufig. Es ist hier noch eine Entscheidung im sogenannten Hauptsacheverfahren zu treffen, da gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters noch eine offizielle Klage einzureichen ist. Falls in diesem Verfahren das Gericht zu einer gegenteiligen Entscheidung kommen sollte, könnte eine Rückforderung der bereits gezahlten Kosten für das Tablet erfolgen.

Zu bemerken ist allerdings, dass ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs erfordert, so dass in den weitaus überwiegenden Fällen ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dann im folgenden Hauptsacheverfahren seine Bestätigung erhält.

Zu raten ist allen betroffenen Familien einen entsprechenden Antrag unter Verweis auf den aktuellen Beschluss des Sozialgerichts zu stellen.

Für Fragen steht Heinz Lüneberg bei der AWO, Von Phillipsborn-Straße 2 a, in Nienburg immer montags von 9 bis 10 Uhr zur Verfügung.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 09. April 2018

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