Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

„Jobcenter muss für Reparatur aufkommen“

AW0-Sozialberater Heinz Lüneberg weist Brillenträger auf Urteil des Bundessozialgerichts vom Oktober vergangenen Jahres hin

 

Jobcenter müssen für die Reparatur einer kaputten Brille aufkommen. Darauf weist Heinz Lüneberg, Sozialberater bei der AWO in Nienburg, hin. Der Experte beruftt sich dabei auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Oktober vergangenen Jahres (Az: B 14 AS 4/17 R).

Weiter heißt es: Damit ist ein jahrelanger Rechtsstreit endgültig zu Gunsten der betroffenen Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II entschieden. Jobcenter lehnten eine Kostenbeteiligung bisher stets mit der Begründung ab, dass die angefallenen Reparaturkosten ein Teil des Regelbedarfs seien. Die anfallenden Aufwendungen sollten daher aus den gewährten Regelsätzen selbst bezahlt und gegebenenfalls hierfür Rücklagen gebildet werden.

Nachdem hier zunächst das Sozialgericht Oldenburg eine Klage auf Kostenbeteiligung abwies, sprach das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen dem Kläger einen weitgehenden Erstattungsanspruch gegen das zuständige Jobcenter zu.
Endgültige Klarheit schaffte dann das Bundessozialgericht. Es wies die Revision des Jobcenters zurück.

Zur Begründung hieß es, dass die Kosten der Reparatur von Brillen nicht in die Regelbedarfsermittlung eingeflossen sind und deren Bedarfe durch den Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II (Sozialgesetzbuch II) abgedeckt werden sollen.
Bezieher/innen von ALG II bzw. von Sozialhilfe nach dem SGB XII haben zwar keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Anschaffung bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille, jedoch sind die Kosten für Brillenreparaturen vom Jobcenter bzw. dem Träger der Sozialhilfe zu übernehmen. Insoweit besteht ein gesonderter Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II bzw. nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII.

Der Höhe nach ist der Anspruch unter Berücksichtigung des Gebots der Wirtschaftlichkeit auf das medizinisch Notwendige begrenzt. Medizinisch notwendig sind in aller Regel die Brillengläser und die Brillenfassung. Dagegen ist nach Auffassung des BSG beispielsweise eine Entspiegelung von Brillengläsern in aller Regel nicht medizinisch notwendig.
Inhaltlich muss jetzt geklärt werden, ob die Kosten der Brillenerstanschaffung vom Regelbedarf erfasst ist.

Hier ist zu vertreten, dass sie das nicht sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 24. Juli 2014 ( BverfG, 1 BvL 10/12, Rz 120 „ Gesundheitskosten wie für Sehhilfen“ festgestellt, genau so der Krankenkassensenat des BSG mit Urteil vom 24. Juni 2016 (B 3 KR 21/15 R).

Da es im SGB V (Krankenkassenrecht) keine geeignete Grundlage auf Übername von Brillenbeschaffungskosten und es für einmalige atypische, nicht vom Regelsatz umfasste Bedarfe auch keine Anspruchsgrundlage gibt, müssen diese nach § 73 SGB XII beim zuständigen Sozialamt beantragt und von dort übernommen werden. Ein Anspruch nach § 73 SGB XII ist für SGB II - und SGB XII- Bezieher/innen möglich.

Für weitere Auskünfte, die wie immer unentgeltlich sind, steht AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg in seinen wöchentlichen offenen Beratungsstunden jeweils montags zwischen 9 und 10 Uhr im AWO-Haus „Altes Zollamt“ in der von Phillipsborn-Straße 2 a in Nähe des Nienburger Bahnhofs zur Verfügung.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 07. Mai 2018

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen

Öffnungszeiten:

Montag          9 Uhr - 16 Uhr
Dienstag        9 Uhr - 18 Uhr
Mittwoch       9 Uhr - 17 Uhr
Donnerstag   9 Uhr - 16 Uhr
Freitag           9 Uhr - 12 Uhr

Kontakt:

Von-Philipsborn-Str. 2 a
31582 Nienburg/Weser

 

(05021) 66200