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Wichtig für die Empfänger von Arbeitslosengeld II

AWO-Sozialberatung informiert über Kostenübernahme für Schulbücher durch das Jobcenter

 

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hatte mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (Aktenzeichen: L 11 AS 349/17) erstmals obergerichtlich entschieden, dass die Jobcenter in Niedersachsen für Kinder von Familien, die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) beziehen, die entstehenden zusätzlichen Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen übernehmen müssen. Darauf weist AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg anlässlich des bevorstehenden neuen Schuljahres hin.

Die AWO in Nienburg schreibt weiter: Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von Schülerinnen und Schülern wird neben dem Regelbedarf eine sogenannte Schulbedarfspauschale von 100 Euro im Jahr gewährt.

Nach Auffassung des LSG werden Bücher nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst, sondern müssen grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Da dieser Bedarfssatz jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von etwa drei Euro im Monat vorsieht, werden in den überwiegenden Fällen die notwendigen Kosten nicht gedeckt. Hier sind auch ansonsten im SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine planwidrige Regelungslücke dar, weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen müsse.

Diese Lücke sei für Einmalbedarfe wie Schulbücher über eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu schließen, auch wenn diese Norm ihrem Wortlaut nach nur laufende Bedarfe betreffe. Gegen diese Entscheidung hat das betroffene Jobcenter Revision beim Bundessozialgericht eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R geführt.

In den überwiegenden Fällen entstehen zusätzlich Kosten für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 11 aufwärts, denen die Schule entsprechend dem Niedersächsischen Landesrecht keine kostenfreie Schulbuchausleihe mehr anbietet. Das Thema Schulbücherkosten dürfte daher Tausende von jungen Leuten und ihre Familien in Niedersachsen betreffen.

Wegen der Geltendmachung der Kosten und dem weiteren Verfahren nach der erstmaligen Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim hatte AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg im September 2016 mit einem Artikel, der in der „HARKE am Sonntag“ veröffentlicht wurde, eine Information für die Betroffenen gegeben.

Schon damals riet Heinz Lüneberg, die Übernahme der zusätzlichen Kosten für Schulbücher beim jeweils zuständigen Jobcenter zu beantragen und bei einem Ablehnungsbescheid des Jobcenters wegen einer eventuellen Klage beim Landessozialgericht ein Ruhen des Rechtsverfahrens bis zum Ausgang des Verfahrens beim LSG mit dem Jobcenter zu vereinbaren.

Der Grund für diesen Ratschlag war eine kurz zuvor zum 1. August 2016 erfolgte gesetzliche Änderung im Rahmen des Rechtsänderungsgesetzes. Danach wäre bei einer entsprechenden Beantragung einer Schulbuchkostenübernahme erst nach einem Urteil des LSG keine Geltendmachung der entstandenen Kosten für die Zeit vor der Gerichtsentscheidung mehr möglich. Das ist eine einschneidende Gesetzesänderung gegenüber den Vorjahren gewesen.

Für die Dauer des nunmehr weiterführenden Verfahrens vor dem Bundessozialgericht gilt der damalige Rat auch weiter: „Kostenübernahme für die Schulbücher beim Jobcenter beantragen und im Ablehnungsfalle ein Ruhen des Rechtsverfahrens unter Hinweis auf das schwebende Verfahren beim BSG vereinbaren.“

Weitere Informationen zum Thema sowie Hilfe bei Antragstellung gibt es unentgeltlich bei AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg während der offenen Beratungszeit jeweils montags von 9 bis 10 Uhr im AWO-Haus „Altes Zollamt“, Von-Philipsborn-Straße 2 a (unweit des Nienburger Bahnhofs).

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 23. Juli 2018

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