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Höhere Leistungsansprüche bei dezentraler Warmwassererzeugung

AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg weist Sozialhilfeempfänger auf wichtige Regelung hin

 

Nachdem das Bundessozialgericht bereits am 7. Dezember 2017 (B 14 AS 617 R) ein Urteil gesprochen hatte, dass in vielen Fällen eine einschneidende Verbesserung der bisher geübten Praxis bei der Bezuschussung von Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung bringt, erfolgte kürzlich erst die genauere Urteilsbegründung. Darauf weist AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg hin.

Weiter schreibt der AWO-Kreisverband Nienburg: Wird Warmwasser dezentral mittels elektrischem Durchlauferhitzer oder Boiler erwärmt, sind die tatsächlichen Kosten für die Warmwasserbereitung kaum zu beziffern.

Auch die Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zahlen diese versteckten Kosten mit der monatlichen Stromrechnung aus dem jeweiligen Regelsatz zum Lebensunterhalt.

In einem solchen Falle wird ein Mehrbedarfszuschlag für Warmwasserkosten anerkannt, der nach Art und Anzahl der Personen ihrer Bedarfsgemeinschaft berechnet wird. Gesetzlich geregelt ist diese Praxis in § 21 Abs. 7 SGB II und in §30 Abs. 7 SGB XII.

Die Höhe der entsprechenden prozentualen Anteile von den jeweiligen Regelsätzen bewegen sich zwischen 0,8 Prozent für bis zu fünfjährige Kinder und 2,3 Prozent für Alleinstehende oder in Partnerschaft Lebende. Mit dieser Pauschale soll der Warmwasserbedarf gedeckt sein, es sei denn es können höhere Kosten oder ein besonderer Bedarf nachgewiesen werden.

Mit seinem jetzigen Urteil schiebt das BSG einer verbreiteten Praxis vieler Sozialgerichte einen Riegel vor. Die Anerkennung eines abweichenden Warmwasserbedarfs setzt nunmehr keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen, wie zum Beispiel einen Verbrauchszähler voraus.

Weiter entschied das Gericht, dass bei dezentraler Warmwasserbereitung der Betrag als Warmwasserbedarf zu übernehmen ist, der den Anteil für Haushaltsenergie übersteigt, der in den jeweiligen Regelsätzen beinhaltet ist.

In der Regelbedarfsstufe 1 mit 416 Euro ist der Mehrbedarf für Warmwasser aktuell mit 9,67 Euro ausgewiesen. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Energie beträgt 35,05 Euro.

Praktisch bedeutet das: Ist der monatliche Haushaltsenergiebedarf bei dezentral zubereitetem Warmwasser höher als die Beträge für Haushaltsenergie im Regelsatz und die Mehrbedarfe für Warmwasser, muss das Jobcenter oder das Sozialamt diesen höheren Bedarf als „abweichenden Bedarf übernehmen.

Überprüfungsanträge wegen eventuell bisher zu niedriger Kostenbeteiligung sind rechtlich erst für Zeiten ab der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Dezember 2017 möglich. Die Rechtsgrundlage ist hier § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Im SGB XII bei Grundsicherungsleistungen des Sozialamts ist hier auch für Zeiten vor der BSG – Entscheidung ein entspr. Überprüfungsantrag zurückreichend bis Januar 2017 nach § 116a S.1 Nr.2 SGB X möglich.

Für weitere Auskünfte, wie immer unentgeltlich, steht AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg immer montags von 9 bis 10 Uhr im AWO-Haus „Altes Zollamt“ in der Von-Philipsborn-Straße 2 a in Nienburg zur Verfügung.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

So, 09. September 2018

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