Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Jobcenter kürzt bei Alleinerziehenden

In den letzten Wochen häuft sich die Zahl der Fälle, in denen das Jobcenter Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II (ALG II) je nach Kinderzahl die bisher übernommenen Kosten der Bruttokaltmiete um 50 bis 80 Euro kürzt.

Für viele kam die Leistungsbeschränkung unerwartet. Nach dem Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zum Lebensunterhalt für einen neuen Bewilligungszeitraum kam mit dem Bewilligungsbescheid eine Mitteilung, dass die Kosten für die Bruttokaltmiete zu hoch seien und nun sechs Monate Zeit eingeräumt würden, um die Kosten zu senken, eventuell auch durch einen Umzug in eine kostengünstigere Wohnung.

Eine Begründung, warum auf einmal die teilweise schon lange Jahre in der entsprechende Höhe gezahlte Bruttokaltmieten nun plötzlich nicht mehr in der Höhe angemessen sein sollten, war in den Schreiben nicht enthalten.

Auf entsprechende Anfragen beim zuständigen Jobcenter gab es nur lapidare Antworten.
Nachdem kürzlich erst in einem Falle nach einem Widerspruch beim Jobcenter sowie einem gleichzeitigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Hannover einer Leistungsbezieherin eine Faxmitteilung des Jobcenters an das Sozialgericht in Kopie zugeleitet worden war, in dem dieses eine weitere Kostenübernahme der Miete in bisherigem vollen Umfang erklärte, ohne diese Entscheidung zu begründen, versuchte AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg eine Klärung der Jobcenter – Praxis herbeizuführen.
Bisher regelte eine Verwaltungsanweisung des Landkreises Nienburg vom 1.Dezember 2010 die Höhe der Kostenübernahme bei Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII.

Hierin war geregelt, dass die für die Kostenbeteiligung maßgebende angemessene Wohnfläche sich für Alleinerziehende und für jeden schwer behinderten Menschen um 10 Qudratmeter erhöht. Eine Regelung, die von vielen Landkreisen über Jahre praktiziert wurde.

Das Bundessozialgericht (BSG ) hatte allerdings bereits im Verfahren B 14 AS 13/12 R vom 22. August 2012, in dem es um die zutreffende Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten alleinerziehender Eltern nach § 22 Sozialgesetzbuch II ( SGBII ) ging, einige wichtige Hinweise für die zukünftige Verfahrensweise bei Gerichten und Behörden gegeben.

Entscheidender neuer Grundsatz hierbei war, dass bereits bei der Bestimmung der sogenannten abstrakten Angemessenheit der Wohnungsgröße Alleinerziehenden nicht bereits grundsätzlich ein Zuschlag von zehn Quadratmetern an Wohnfläche zuerkannt werden kann.

Persönliche Lebensumstände, die eventuell zu einer Anerkennung höherer Kosten für die Unterkunft führen können, sind erst im Rahmen der Prüfung der sogenannten konkreten Angemessenheit zu berücksichtigen. Hier gibt es viele Gründe, die im Rahmen einer Härtefallregelung eine positive Entscheidung bringen können.

Allerdings gibt es in Gesetzen, Verordnungen und Verträgen bei einer Neufassung immer wieder Regelungen, wonach Rechtsverhältnisse unverändert bestehen bleiben, sofern sie bereits vor einer verschärfenden Neuregelung für die davon Betroffenen bestanden hat. Diese Regelung nennt man Besitzstandswahrung oder auch Bestandsschutz.
Eine solche Bestandsschutzregelung gibt es in den seit kurzer Zeit vom Landkreis Nienburg geänderten Verwaltungsanweisungen augenscheinlich nicht, denn sonst hätten nicht schon mehrere Alleinerziehende vom Jobcenter einen Hinweis zur Senkung ihrer Mietkosten bei bestehenden Mietverhältnissen erhalten.

Das Jobcenter im Landkreis Celle hat im übrigen in seinen Fachlichen Hinweisen zu den kommunalen Leistungen nach § 22 SGB II ( Stand 8. September 2017) eine solche Bestandsschutzgarantie zum Punkte „Angemessenheit der Unterkunft“ angeführt.
Alleinerziehende, die vom Jobcenter entsprechende Aufforderungsschreiben erhalten, sollten bereits vor dem späteren Erhalt eines entsprechenden die Kosten einschränkenden Bescheides unter Hinweis auf den heutigen Artikel widersprechen.

Für Rat und Hilfe in entsprechenden Fällen steht wie immer unentgeltlich AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg während seiner offenen Sprechzeit immer montags von 9 bis 10 Uhr im AWO-Haus „Altes Zollamt“ in der von Philipsborn-Straße in Nähe des Nienburger Bahnhofs zur Verfügung.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 13. Februar 2019

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen

Öffnungszeiten:

Montag          9 Uhr - 16 Uhr
Dienstag        9 Uhr - 18 Uhr
Mittwoch       9 Uhr - 17 Uhr
Donnerstag   9 Uhr - 16 Uhr
Freitag           9 Uhr - 12 Uhr

Kontakt:

Von-Philipsborn-Str. 2 a
31582 Nienburg/Weser

 

(05021) 66200