Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Bis zu 208 Euro anrechnungsfrei

AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg weist auf Verbesserungen bei Grundsicherung hin

 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde gesetzlich eingeführt für Personen, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht haben sowie für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Die Voraussetzung für entsprechende Leistungen ist, dass Bedürftigkeit vorliegt. Durch eine gesetzliche Neuregelung wurden für Bezieher von Grundsicherungsleistungen seit dem 1. Januar wesentliche Verbesserungen geschaffen. Darauf weist AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg hin.

Während bisher sämtliche Einkünfte aus Betriebs-, Riester-, Basisrenten sowie sonstigen privaten Renten bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen in voller Höhe angerechnet wurden, wird nun ein Anrechnungsfreibetrag eingeführt. Der Freibetrag soll auch für den Teil der gesetzlichen Rente gelten, der auf freiwillig entrichteten Beiträgen beruht.

Es sollen monatlich Beträge bis maximal zur Höhe des halben Regelbedarfs – für Alleinstehende also bis 208 Euro - anrechnungsfrei gestellt werden.
Die Höhe des Freibetrags wird in zwei Schritten ermittelt. Zunächst gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro als anrechnungsfrei, aus den übersteigenden Einkünften sind weitere 30 Prozent anrechnungsfrei, gedeckelt von 50 Prozent es Regelsatzes, seit Jahresbeginn dann 208 Euro. Dies Regelungen wurden mit dem sogenannten Betriebsrenten-Stärkungsgesetz beschlossen, das eine Änderung im SGB XII vornahm, so der ehrenamtliche Sozialberater.

„In der Vergangenheit konnte Menschen, die später in aufstockenden Bezug von Grundsicherung kommen werden, nur gesagt werden, dass in diesen Fällen eine private Altersvorsorge gar keinen Sinn mache, weil bei dieser Leistung jede Form von privaten Rentenleistungen angerechnet wird. Jetzt wird durch die vorgenommene Einführung von Freibeträgen eine wesentliche Leistungsverbesserung für die Bezieher von Grundsicherung, wie auch für zukünftige potentielle Leistungsempfänger geschaffen“, betont Lüneberg .

Personen, die eine der genannten Zusatzrenten oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die teilweise auf freiwilliger Beitragszahlung begründet sind, sollten sich aber auch informieren, ob im Einzelfall bei entsprechend niedrigem Einkommen nunmehr ein Anspruch auf ergänzende Zahlung von Grundsicherung besteht, nachdem zuvor wegen der vollen Anrechnung kein Leistungsanspruch bestand.

Auch Personen, denen aufgrund der Vermögensschonbeträge keine Grundsicherung gewährt werden konnte, sollten sich beim Sozialamt des Landkreises Nienburg informieren und eventuell Leistungen beantragen.

Seit April 2017 dürfen Volljährige laut Lüneberg Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 5 000 Euro haben, ohne dass sie befürchten müssen, dass ihnen Leistungen bei Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gekürzt oder gestrichen werden. Für Ehepaare gilt damit eine Vermögensfreibetrag in Höhe von 10 000 Euro.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

So, 07. Januar 2018

Weitere Meldungen

Öffnungszeiten:

Montag          9 Uhr - 16 Uhr
Dienstag        9 Uhr - 18 Uhr
Mittwoch       9 Uhr - 17 Uhr
Donnerstag   9 Uhr - 16 Uhr
Freitag           9 Uhr - 12 Uhr

Kontakt:

Von-Philipsborn-Str. 2 a
31582 Nienburg/Weser

 

(05021) 66200