AWO Sozialberatung informiert: Schulcomputer für Kinder in Familien mit geringen Einkommen

 

Bundesweit wird fast ausnahmslos der Unterricht digital fortgesetzt, weil die Schulen zur Vermeidung weiterer Infektionen durch das Covid-19-Virus seit dem 16. März geschlossen sind.

Der digitale Unterricht ist für die meisten Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

Viele Haushalte mit geringen Einkommen sind jedoch nicht mit Computern bzw. Laptops ausgestattet und können dem digitalen Unterrichtsangebot kaum oder gar nicht folgen.

Um in der Schule nicht leitungsmäßig abgehängt zu werden, sind ca. 500 € erforderlich.               Da aktuell mit dieser Form der Unterrichtsgestaltung wohl noch über einen längeren Zeitraum gerechnet werden muss, entstehen hier nicht zu unterschätzende Defizite bei der betroffenen Schülerschaft. Da die Schulen die notwendigen Geräte in der Regel nicht bereitstellen, kann im Einzelfall ein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten gegenüber den jeweiligen Sozialleistungsträgern bestehen. Haushalte, die Arbeitslosengeld II vom Jobcenter oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Sozialhilfe vom Landkreis beziehen, sollten bei den zuständigen Behörden entsprechende Anträge stellen, aber auch Familien mit geringen Monatseinkünften sollten bei den Jobcentergeschäftsstellen vorstellig werden.

Wichtig ist hierbei, dass der Antrag auf die jeweiligen Leistungen und auf Übernahme der Kosten

vor dem Kauf der Schulcomputer nachweislich gestellt wird !

In der letzten Woche hatte das Bundeskabinett beschlossen, dass es für das benötigte Equipment einen Zuschuss von 150 € geben soll, der über die Schulen ausgezahlt wird. Die verbleibenden Restkosten von ca. 350,- € werden von Familien mit geringen Einkommen und teils weiteren Schulkindern, die entsprechend ausgestattet werden müssen, real nur schwer bis kaum aufzubringen sein.

Im Urteilstenor zum sogen. „Schulbuchurteil“ vom 8.5.2019 ( B 14 AS 6/18 R ) hatte das Bundessozialgericht klargestellt, dass im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23.7.2014 ( 1 BvL 10/12 ) auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen, obwohl diese Norm einmalige Bedarfe ausschließt. Das BSG begründete dies damit, dass die Schul- und Bildungsbedarfe in den Regelbedarfen unzureichend seien und dass es weder mit einem Anteil von 23 noch mit 88 Cent im Regelsatz möglich und zumutbar sei, zusätzlich notwendig werdende Schulcomputer zu finanzieren.

Für alle, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten ist der Anspruch eindeutig durch Sozialgerichte bestätigt. ( u.a. Sozialgericht Hannover am 6.2.2018 – S 68 AS 344/18 ER )

Leistungsbeziehende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können einen Schulcomputer über § 6 Abs. 1 S. 1 gegenüber dem Landkreis Nienburg geltend machen. Die schulische Bildung und Teilhabe ist der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen und dürfte in der aktuellen Lage unerlässlich sein.

Haushalte, deren Einkommen geringfügig oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegt und die nicht im laufenden Bezug von Sozialleistungen sind, können zu den Anspruchsberechtigten gehören. Ein entspr. Antrag kann an das zuständige Jobcenter gestellt werden.

Entsprechende Antragsformulare können montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr bei der AWO in Nienburg, Von-Phillipsborn-Str. 2 a abgeholt werden.

Selbstverständlich gibt es auch in diesem Falle wieder persönlich unentgeltlichen Rat und Hilfe durch die Sozialberatung der AWO mit Jutta Laube und Heinz Lüneberg jeweils in der offenen Beratung jeden Montag von 9 – 11 Uhr.

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Veröffentlichung

Mi, 29. April 2020

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