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AWO – Sozialberatung informiert: Kurzarbeitergeld aufstocken mit ALG II, Wohngeld, oder Kinderzuschlag und Wohngeld

AWO – Sozialberatung informiert

 

Kurzarbeitergeld aufstocken mit ALG II, Wohngeld, oder Kinderzuschlag und Wohngeld

 

Anträge unbedingt noch im Laufe des Monats Mai stellen !

 

Derzeit stehen viele Menschen die Kurzarbeitergeld beziehen, vor der Frage, ob zusätzlich Arbeitslosengeld II oder Wohngeld, bzw. bei Personen mit Kindern besser Kinderzuschlag ( KiZ ) beantragt werden sollte.
Um hier für den jeweiligen Einzelfall die günstigste finanzielle Auswahl zu treffen, ist eine spezielle Beratung beim Jobcenter, der Familienkasse oder Wohngeldstelle erforderlich. Ein schwieriges Unterfangen, bei der derzeitigen Erreichbarkeit dieser Ämter.
Die Sozialberatung der Nienburger AWO möchte den Betroffenen an dieser Stelle zunächst einen kurzen Überblick verschaffen, steht aber zur persönlichen Beratung während der offenen Beratungsstunden bereit. (bitte mit Maske ! )
Nur Wohngeld zu beantragen ist in der Regel die schlechteste Alternative bei Familien mit Kindern. Da im SGB II bei ALG II und in § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes bei Bezug von Kurzarbeitergeld auch wie bei Erwerbstätigen der Erwerbstätigenfreibetrag berücksichtigt wird, kommt bei diesen Leistungen jeweils nur das um diesen Freibetrag verminderte Kurzarbeitergeld zur Anrechnung, jedoch nicht beim Wohngeld.
Wenn Familien mit Kindern, die Kurzarbeitergeld beziehen, im Mai Leistungen beantragen, ist eine Kombination von Kinderzuschlag und Wohngeld höher als ALG II.

Sollte bereits vor der Bewilligung von Kurzarbeitergeld Kinderzuschlag und Wohngeld bezogen worden sein, ist es ratsam, Kinderzuschlag und Wohngeld einer Überprüfung zu unterziehen.

Wenn keine Kinder mit Kindergeldanspruch vorhanden sind, ist in der Regel das ALG II höher als der Wohngeldanspruch. Grund hierfür ist der Erwerbstätigenfreibetrag, den es beim ALG II, nicht aber beim Wohngeld gibt, sowie die Berücksichtigung der Wohnkosten in voller tatsächlicher Höhe für zunächst 6 Monate, danach jedoch reduziert nach der Mietwertrichtlinie des Landkreises.
Bei Alleinstehenden und Paaren ohne Kinder ist der ALG II – Anspruch höher als der Anspruch auf Wohngeld.
Im Zusammenhang mit Neuregelungen beim Kinderzuschlag seit Januar diesen Jahres ist es ratsam, wenn bisher schon entsprechende Leistungen bezogen wurden, bei einer Einkommensänderung, wie Kurzarbeitergeld, im Monat Mai einmalig einen Überprüfungsantrag zu stellen, hier kann das aufgrund von Kurzarbeitergeld verminderte Elterneinkommen vom Monat vor dem Überprüfungsantrag verwendet werden, wenn der Bewilligungszeitraum schon vor dem 1. April des Jahres begonnen hatte.
Bei Anträgen, die vom 1. April bis 30. September des Jahres eingehen, wird zur Berechnung nicht das Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate herangezogen sondern das des letzten Monats vor Beginn des Bewilligungszeitraums.


Beratungszeit montags von 9 bis 11 Uhr im AWO – Haus „Altes Zollamt“ in der von Phillipsborn-Str. 2 a in Nähe des Nienburger Bahnhofs durch Jutta Laube und Heinz Lüneberg von der AWO – Sozialberatung.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Di, 12. Mai 2020

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