AWO – Sozialberatung informiert Familien: Sozialgerichte unterstützen Versorgung mit Schulcomputern für Kinder mit Sozialleistungsbezug

Erst kürzlich hatte die Sozialberatung des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt in einem in der „Harke“ veröffentlichten Artikel auf die Möglichkeiten hingewiesen, bei Jobcentern oder Landkreis die Kostenübernahme für internetfähige Computer zu beantragen.

Nachdem bereits in der Vergangenheit mehrere Sozialgerichte in dieser Sache für die Schüler/innen positive Entscheidungen getroffen hatten, wird deren Rechtsposition weiter gestärkt.

Nachdem das Sozialgericht Kiel am 21.10.19 durch einen Beschluss für die Kostenübernahme eines Laptops in Höhe von 350,- € gesorgt hatte, folgte am 25.10.19 ein Urteil, in dem ein Jobcenter zur Kostenübernahme eines Notebooks über 379,- € verurteilt wurde.

Ein vorläufiges Highlight setzte jedoch das Landessozialgericht von Nordrhein-Westfalen. Mit dem Beschluss vom 22.Mai ds. Jahres urteilte mit dem LSG erstmals ein Obergericht positiv zur Versorgung mit internetfähigen Geräten für den Schulunterricht.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers im Regelsatz nicht berücksichtigt ist. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe.

Der digitale Unterricht ist für die meisten Schüler/innen verpflichtend. Viele einkommensschwache Haushalte sind indes nicht mit Computern oder Laptops ausgestattet. Dementsprechend können die Kinder solcher Haushalte dem digitalen Unterricht nicht im erforderlichen Maße folgen. Die schulischen Lerndefizite wachsen daher mit zunehmender Dauer. Da die Schulen die notwendigen Geräte in der Regel nicht zeitnah bereitstellen, kann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die jeweiligen Sozialleistungsträger bestehen.

In Niedersachsen befinden wir uns hinsichtlich der Kostenübernahme für entspr. Geräte in einer „komfortablen“ Situation. Das Sozialgericht Hannover hatte bereits mit Beschluss vom 6. 2.2018 ein Jobcenter zur Übernahme der Kosten für ein Tablet in Höhe von 369,90 € verpflichtet. Sollte daher ein entspr. Antrag jetzt abgelehnt werden, kann gleichzeitig mit einem Widerspruch unter Hinweis auf diesen Beschluss mit guter Erfolgsaussicht ein Antrag auf „einstweilige Anordnung“ im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht gestellt werden.

Anträge auf Kostenübernahme von entspr. Geräten gibt es bei der AWO, außerdem Beratung und Hilfe bei evtl. notwendig werdenden Anträgen ans Sozialgericht bei Jutta Laube und Heinz Lüneberg von der AWO-Sozialberatung jeweils montags von 9 bis 11 Uhr.

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Veröffentlichung

Mo, 15. Juni 2020

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