Wissenswertes zu Ferienjobs: Informationen der AWO – Sozialberatung

Wissenswertes zu Ferienjob

Informationen der AWO – Sozialberatung


Manche/r Jugendliche beabsichtigt in den anstehenden großen Sommerferien einen Ferienjob auszuüben. Schüler/innen über 15 Jahren können dieses kurzfristige Arbeitsverhältnis in den Schulferien maximal 40 Stunden in der Woche und 8 Stunden täglich ausüben. Bei Jugendlichen unter 13 Jahren ist mit Zustimmung der Eltern lediglich eine für Kinder geeignete leichte Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich möglich ( in der Landwirschaft bis zu 3 Stunden ).
Bei einer Beschäftigung, die auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist, besteht keine Sozialversicherungspflicht.
Selbst bei der vorherigen Befristung einer Beschäftigung in den Schulferien wird bei der Lohnsteuerberechnung unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Daher muss der Arbeitgeber bei Überschreitung bestimmter Freigrenzen Lohnsteuer einbehalten.
In den meisten Fällen kann die einbehaltene Steuer nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanuamt zurückgefordert werden. Selbst bei Überschreiten des Jahresfreibetrages, weil z.B noch andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, kann sich eine Einkommenssteuererklärung lohnen.
Bei Bezug von BaföG-Leistungen sollte auf die nach Schulart unterschiedlichen Einkommensfreigrenzen geachtet werden.
Seit dem 1.1.2012 hat Einkommen des Kindes, egal in welcher Höhe, keine Auswirkungen mehr auf den Kindergeldanspruch.
Ab den anstehenden Sommerferien werden für Ferienjobber, deren Eltern vom Jobcenter  Grundsicherungsleistungen beziehen, jährlich 2400,- € Freibetrag eingeräumt, d.h. dass bis zu diesem Betrag nichts von den gewährten Leistungen abgezogen wird. Diese Änderung gilt rückwirkend bereits ab 1. März 2020. Die Dauer des Ferienjobs ist auch nicht mehr wie bisher auf vier Wochen innerhalb der Schulferien begrenzt.
Durch diese Neuregelung wird das Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht. Künftig muss lediglich geprüft werden, ob die Beschäftigung in den Ferienzeiten ausgeübt und die betragsmäßige Höchstgrenze von 2400 Euro bereits überschritten wurde.

 

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Veröffentlichung

Mo, 20. Juli 2020

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