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Sozial- und Rentenberatung der AWO informiert

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Verbesserte Regelungen für die Beschaffung des jährlichen Heizmaterialbedarfs für Leistungsbeziehende von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung, Kinderzuschlag und Wohngeld sowie für Menschen mit geringem Einkommen


Die kältere Jahreszeit steht bevor und spätestens in den nächsten Wochen muss das benötigte Heizmaterial für den Winter beschafft werden. Bei den derzeit besonders niedrigen Preisen für Heizöl empfiehlt sich die Bevorratung an Heizöl für einen Jahresbedarf.

Eine weitreichende Verbesserung für die genannten Leistungsempfänger, aber auch für Personen oder Familien mit geringem Einkommen, die nicht im Arbeitslosengeld II-Bezug sind und im Eigenheim leben, wenn sie etwa für das Befüllen der Heizöltanks hohe Kosten zu stemmen haben, gibt es seit dem Mai letzten Jahres.

Für diesen Personenkreis, der das Brennmaterial für seine Heizungen selbst beschafft hatte, machten die zuständigen Stellen die Beschaffung entsprechend einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) regelmäßig von den Heizperioden und den Bewilligungszeiträumen der gewährten Leistungen abhängig.

Von den Grundzügen des damaligen Urteils ist das BSG mit seinem Urteil vom 8. Mai 2019 (Az. B 14 AS 20/18 R) nunmehr abgerückt.

Nach dem vorgenannten Urteil sind Aufwendungen für eine das ganze Jahr umfassende Heizmaterialbevorratung vom Jobcenter im Fälligkeitsmonat auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass antragstellerseitig über den gesamten Zeitraum hinweg Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.

Einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ebenfalls mit umfasst, als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen und vom Jobcenter nicht auf längere Zeiträume zu verteilen. Dies gilt auch für einen kurzen Leistungsbezug.

Für den Leistungsanspruch ist grundsätzlich von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit in dem für die Leistungshöhe bedeutsamen Zeitraum die währenddessen entstandenen unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen des Antragstellers gedeckt werden können. Hier hat das sogen. „Monatsprinzip“ Gültigkeit. Eine Unterdeckung innerhalb dieses Zeitraums begründet den Leistungsanspruch für diesen Monat.

Da für die Bezieher von Sozialhilfe sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in diesem Falle adäquat die gleichen gesetzlichen Regelungen gelten, betrifft diese Verbesserung auch diese Leistungsbeziehenden.

Wer mit geringem Einkommen im Eigenheim lebt, kann gegebenenfalls einen Heizkostenzuschuss vom Jobcenter bekommen. Lt. Urteil des BSG vom Mai 2019 gilt dies auch für Personen oder Familien, die nicht im ALG-II-Bezug sind, wenn sie etwa für das Befüllen der Öltanks hohe Kosten zu stemmen haben.

Sollte hierzu weiterer Beratungsbedarf bestehen, kann hier die unentgeltliche offene Sozialberatung mit Jutta Laube und Heinz Lüneberg montags von 9 bis 11 Uhr im AWO-Haus „Altes Zollamt“ in der von Phillipsborn-Str. 2a in Nähe des Nienburger Bahnhofs aufgesucht werden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 26. November 2020

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