Sozial- und Rentenberatung der AWO Nienburg informiert

Sozial- und Rentenberatung der AWO Nienburg informiert

 

Erhöhung und starke Ausweitung der Behinderten- und Pflege- Pauschbeträge

 

 

Steuerpflichtige Menschen mit einer Behinderung können für den entstehenden finanziellen Mehraufwand anstelle von Einzelnachweisen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beim Finanzamt beantragen.

Nachdem seit 1975 keine Anpassung dieses Pauschbetrages vorgenommen wurde, hat der Bundestag Ende Oktober eine Verdoppelung beschlossen.

Ab Januar 2021 wird bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein Pauschbetrag in Höhe von 384 EUR eingeräumt. Der höchste Pauschbetrag beträgt bei einem GdB von 100 zukünftig 2.840 EUR jährlich.

Für behinderte Menschen, die „hilflos“ im Sinne des § 33b Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind, und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR. In diesem Falle kann allerdings der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich zu den Pauschbeträgen nach dem vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie festgestellten GdB wird mit einem neuen § 33 Abs. 2a EStG eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt. Diese sollen folgende Personen erhalten:

 

  1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen G,
  2. Menschen mit dem Merkzeichen aG, mit dem Merkzeichen Bl oder mit dem Merkzeichen H.

 

Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 1 beträgt die jährliche Pauschale 900 EUR. Bei der

Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 EUR. In diesem Falle kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Über diesen Fahrtkosten-Pauschale hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein. Die Pauschale soll statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen sein.

Bisher wurde der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 nur gewährt, wenn entweder

  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
  • dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente zusteht.

 

Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ersatzlos weg.

Beim Pflege-Pauschbetrag ist ab Anfang 2021 die Geltendmachung auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person möglich,

Außerdem wird der Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 auf 1.800 € erhöht sowie bei vorliegendem Pflegegrad 2 ein Pauschbetrag von 600 EUR und bei Pflegegrad 3 ein Pauschbetrag von 1.100 EUR neu eingeführt.

Zusätzlicher Rat und Hilfe bei Anträgen auf Feststellung eines GdB wird immer montags von 9 bis 11 Uhr bei der Sozial- und Rentenberatung der AWO im AWO-Haus „Altes Zollamt“ in der Von-Phillipsborn-Str. 2a in Nähe des Nienburger Bahnhofs unentgeltlich gegeben.

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Veröffentlichung

Di, 01. Dezember 2020

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