"Mietkonzept des Landkreises erneut gescheitert"

Erst am 30. Januar war der Termin vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) in Sachen des bis Ende Juli 2018 angewandten Mietkonzepts des Landkreises Nienburg. Wie aus den dazu erschienenen Veröffentlichungen in der HARKE zu entnehmen war, hatte der Prozessbevollmächtigte des Jobcenters für den Landkreis Nienburg die Revision gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom Februar 2018 zurückgezogen.

Die Kasseler Richter hatten nach Angaben eines Nienburger Anwalts deutlich gemacht, dass die eingeleitete Sprungrevision keinen Erfolg haben werde. Zu deutlich sei, dass es dem angewandten Konzept an der erforderlichen Repräsentativität und Validität der für die Beurteilung angemessener Mietkosten herangezogenen Daten mangelt. Das angewandte Konzept erfülle damit nicht die vom BSG geforderten Voraussetzungen für ein sogenanntes „schlüssiges Konzept“. Damit hatte das am 20. Februar 2018 gefällte Urteil des Sozialgerichts Hannover (Az S 46 AS 3614/16 ) Rechtskraft erlangt. Auf diese Neuigkeit weist AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg gegenüber der HARKE am Sonntag hin.

Weiter betont der Sozialrechtsexperte: Für bisher nicht anerkannte Mietkosten kann nunmehr, falls bisher keine Rechtsmittel gegen ablehnende Bescheide von Jobcenter oder Landkreis im Rahmen von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung eingelegt wurden, dort ein sogenannter Überprüfungsantrag gestellt werden. Allerdings könne eine Geltendmachung der berechtigten Ansprüche mit diesem Verfahren lediglich noch für die Zeit ab 1. Januar 2018 vorgenommen werden.

Das neue, seit dem 1. August 2018 in Anwendung befindliche Mietwertkonzept erlitt laut Lüneberg durch den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 1. Februar 2019 (S 27 SO 25/19 ER ) eine deutliche Abfuhr.

Das Gericht entschied demnach, dass die angemessenen Kosten für die Bruttokaltmieten anhand der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zu bestimmen sind, da das Konzept des Landkreises Nienburg zur Bestimmung der Mietobergrenzen den Voraussetzungen des BSG an ein „schlüssiges Konzept“ nicht genügt.

Laut Sozialgericht bilde der Umfang der einbezogenen Daten den Mietwohnungsmarkt im Landkreis Nienburg nicht repräsentativ ab, denn es fehle an der Einbeziehung der Bestandsmieten.

„Ein Konzept, das sich innerhalb des methodischen Rahmens zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen bewegen soll, kann in der Regel nicht allein auf Daten über Neuvertragsmieten beruhen. Es wurden zwar ergänzend Bestandsmieten erhoben, um einen Vergleich hinsichtlich der Höhe der Angebotsmieten vornehmen zu können, die Bestandsmieten sind aber nicht in die Bestimmung der Mietobergrenzen eingeflossen.

Zum anderen wurden die Bestandsmieten nicht repräsentativ auf den gesamten Wohnungsmarkt erhoben, sondern nur Daten des Jobcenters, des Landkreises als Sozialhilfeträger und eines Wohnungsunternehmens erhoben“, so Heinz Lüneberg.

Weiter fehle es dem Konzept an der Validität der erhobenen Daten, weil ein gewisser Teil der Mietwohnungsangebote doppelt erfasst worden sei. „Die Daten der Wohnungsunternehmen wurden von der Firma Empirica, die das Konzept erstellt hatte, ausdrücklich auch einbezogen, weil sie vermutlich günstige Wohnungsangebote enthalten würden“, so der Sozial-Experte.

Eine Mehrfacherfassung gerade dieser günstigen Mietangebote führe dann aber zu einer Verzerrung der durchschnittlichen Kosten zu Lasten der Leistungsempfänger.

Aus dem Konzept ergibt sich laut Lüneberg, dass sich für alle Wohnungsgrößen durch die Einbeziehung der Daten der Wohnungsunternehmen eine Absenkung des Wertes ergibt.

Weitergehende unentgeltliche Beratung und Hilfe bei der rechtlichen Durchsetzung der berechtigten Mietnachforderungen gibt AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg während der offenen Sprechzeiten montags von 9 bis 10 Uhr im AWO-Haus „Altes Zollamt“ in der von-Philipsborn-Straße 2 a.

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Veröffentlichung

Mo, 04. März 2019

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