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Neue Regelung für Bildungs- und Teilhabeleistungen -Sozialberatung

Neue Regelung für Bildungs- und Teilhabeleistungen

 

Die Nienburger AWO-Sozialberatung informiert zu den neuen Regelungen der Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT): In dem sogenannten „Starke-Familien-Gesetz“ werden neben dem Kinderzuschlag die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neu geregelt.

Auch zukünftig können Leistungen aus diesem Bildungs- und Teilhabepaket Schüler/innen, die einem Haushalt angehören, der eine Leistung nach dem SGB II (ALG II) oder dem SG XII (Sozialhilfe- oder Grundsicherungsberechtigte) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylbewerberleistungsberechtigte) sowie Kinderzuschlagsberechtigte oder Wohngeldberechtigte bekommen. Der Leistungsumfang wird weiterhin in bisherigem Umfang gewährt. Zum Teil werden die Leistungen etwas großzügiger bewilligt und der Zugang wird erleichtert.

Beide Neuregelungen sind insofern miteinander verbunden, als nunmehr der wesentlich erweiterte Kreis der Kinderzuschlagsberechtigten auch Anspruch auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen hat.

Die bestehende Regelung im § 28 Absatz 1 Satz 1 wonach Bedarfe für die Bildung nur bei Personen berücksichtigt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, gilt weiterhin. Diese einschränkende Regelung gilt auch für Leistungsberechtigte, die ihren Anspruch aus dem Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag ableiten.

Die altersmäßige Einschränkung gilt nicht für Leistungsberechtigte des SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Einschränkung, dass Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung eerhalten, von den BuT-Leistungen ausgeschlossen sind, wird bei Leistungberechtigten des SGB XII und des AsylbLG nicht angewandt.

Auszubildende mit Ausbildungsvergütung, die ihre Ausbildung unter den Bedingungen der Ausbildungsduldung absolvieren und im elterlichen Haushalt leben, dürften demnach BuT-Leistungen auch als Schüler/innen einer Berufsschule erhalten. Dies ist insofern auch gerecht, als diesen Auszubildenden nicht ein entsprechend hoher Absetzungsbetrag von der Ausbildungsvergütung zusteht.

Weitere Informationen gibt AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg unentgeltlich montags in der Zeit von 9 bis 11 Uhr im AWO-Haus „Altes Zollamt“ in der von Phiipsborn-Straße 2 a.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 09. Oktober 2019

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