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Wichtige Änderungen beim Kinderzuschlag -Sozialberatung

Wichtige Änderungen beim Kinderzuschlag

Die Nienburger AWO-Sozialberatung informiert Familien

 

„Zum Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern gehört neben anderen Leistungen auch eine Neugestaltung des Kinderzuschlages.Der Kinderzuschlag ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird“, teilt die Nienburger AWO mit. Der Kinderzuschlag stehe Betroffenen zu, wenn das Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, sie jedoch finanzielle Unterstützung benötigten, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen.

Der Kinderzuschlag beträgt nach AWO-Angaben ab Juli des Jahres maximal 185 Euro monatlich pro Kind.Elternpaare und Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn für diese Kinder Kindergeld bezogen wird, die monatlichen Einnahmen der Eltern eine Mindesthöhe erreichen, eine Höchstgrenze aus Einkommen und Vermögen nicht überschritten wird, sich der Bedarf der Familie durch Zahlung von Kinderzuschlag decken lässt und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld besteht.

Empfängern von Arbeitslosengeld II könne der Kinderzuschlag helfen, aus dem Bezug herauszukommen, wenn noch anderes Einkommen vorhanden ist. Außerdem ist ein eventueller Anspruch auf zusätzliches Wohngeld zu prüfen. Ein entsprechender Antrag sollte bei der zuständigen Wohngeldstelle der Kommune oder beim Landkreis gestellt werden.

„Eine Gesetzesänderung zum 1. Juli dieses Jahres macht den Bezug von Kinderzuschlag erstmals für viele Alleinerziehende möglich, die hierdurch eine deutliche Besserstellung erfahren. Bisher wurde auf den maximal möglichen Kinderzuschlag von 170 Euro pro Kind das Einkommen des Kindes vollständig angerechnet.

Das führte dazu, dass Kinder, die Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss über die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes erhielten, keinen oder nur einen sehr geringen Kinderzuschlag erhalten konnten“, heißt es weiter. Das ändere sich nun: Kindereinkommen werde nur noch zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet. Ein neues Verfahren für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens sei gleichfalls ab dem 1. Juli eingeführt worden.

Maßgeblich sei nunmehr der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen.

Der Kinderzuschlag wird nach dem so ermittelten Einkommen für sechs Monate bewilligt. Diese Regelung führt dazu, dass Änderungen des Einkommens während des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt bleiben. Nur Änderungen in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder gesetzliche Änderungen bezüglich der Höhe des Kinderzuschlags sollen während eines Bewilligungszeitraums berücksichtigt werden.

Um Notlagen, zum Beispiel beim Wegfall eines Einkommens während des Bewilligungszeitraums, zu begegnen, soll in Zukunft die Möglichkeit bestehen, während des Kinderzuschlagsbezuges aufstockende Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) zu beziehen. Das kann zum Beispiel auch nur für einen Monat bei Nachforderungen von Heizkosten der Fall sein.

Anträge auf Gewährung von Kinderzuschlag sind bei der Familienkasse in Nienburg im Gebäude der Agentur für Arbeit in der Verdener Straße 21 zu stellen. Dort wird auch eine Beratung vor Ort angeboten. Eine kostenfreie Auskunftsmöglichkeit gibt es unter der Telefonnummer (0800) 4555530. Die Kindergeldnummer sollte dazu bereitgehalten werden.

Wer den Kinderzuschlag beantragen will, sollte den Antrag möglichst bald stellen, denn es besteht kein Anspruch auf rückwirkende Zahlung, sondern der Anspruch besteht ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Ratsam ist, vorab zu prüfen, ob einem der Kinderzuschlag zusteht: Im Internet bietet die Familienkasse einen Kinderzuschlags-Lotsen an. Unter „www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiZ-lotse“ kann jeder einfach und schnell prüfen, in welchem Umfang ein Anspruch besteht. Bei der Frage nach dem Einkommen muss die Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldes II unter „Sonstiges Einkommen“ angegeben werden.

Unabhängig vom Ergebnis der Anfrage sollte jedoch ein Antrag bei der Familienkasse eingereicht werden, um absolute Gewissheit zu erlangen, heißt es abschließend.

Bei weiteren Fragen oder Hilfen im Zusammenhang mit der Antragsausfüllung gibt es das Angebot zur unentgeltlichen Hilfe durch den AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg während seiner offenen Beratungszeit montags von 9 bis 11 Uhr im AWO-Haus „Altes Zollamt“ in der von Philipsborn-Straße 2a in der Nähe des Nienburger Bahnhofs.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Sa, 12. Oktober 2019

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