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Migrationsberaterin Tamilla Reh und die Sozialarbeiterin Franziska Radeck unterstützen seit kurzem das Team der AWO Nienburg

AWO unterstützt Geflüchtete aus der Ukraine

Unbürokratische Hilfe für schwangere Geflüchtete gibt es in der Schwangerenberatung 

 

„Schnell und unbürokratisch muss die Hilfe für schwangere Geflüchtete aus der Ukraine jetzt sein“, hält Viola Ratajczak, Dipl.-Sozialarbeiterin bei der AWO Nienburg, fest. Umso mehr freut sich das Team der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung, dass die „Bundesstiftung Mutter und Kind“ einen unkomplizierten und zeitnahen Antrag auf Babyerstausstattung ermöglicht. Vor allem die hier ankommenden Schwangeren und Frauen mit kleinen Kindern sind auf die unkomplizierte Hilfe angewiesen.

„Unter den aktuellen Bedingungen sind wir sehr froh, dass die Soziale Beratung für Schwangere bei der AWO Nienburg zum 01. März eine zusätzliche Mitarbeiterin hinzugewonnen hat“, ergänzt Vorstandsvorsitzende Celsy Dehnert. Franziska Radeck, ausgebildete Sexualpädagogin und Sozialarbeiterin, unterstützt Viola Ratajczak und Wiebke Graf tatkräftig in den Bereichen Schwangerenberatung sowie Sexualpädagogik. Radeck befindet sich derzeit in der Einarbeitungsphase und freut sich, den Schwangeren konkrete Unterstützung bieten zu können. „Durch die Kostenübernahme für die Babyerstausstattung wird den schwangeren Frauen eine große Last abgenommen“, ist sich Radeck sicher.

Großes Glück für die AWO-Beratungsstelle ist zudem noch eine weitere personelle Veränderung. Mit Tamila Reh konnte eine zusätzliche Migrationsberaterin eingestellt werden, die mit ihren umfangreichen Sprachkenntnissen auch ukrainische Frauen beraten kann. Die studierte Sozialarbeiterin ist gespannt auf die themenübergreifende  Beratungstätigkeit und erklärt: „Nur wenn wir unsere Anstrengungen und Kompetenzen bündeln, können wir umfassend Hilfestellung leisten“.

Die Antragsstellung steht allen Frauen mit Bedürftigkeit offen und erfolgt im Kreisverbandsgebäude der AWO Nienburg in der Von-Philipsborn-Str. 2a. Termine erfolgen aufgrund der pandemischen Lage nur nach vorheriger Vereinbarung. Erreichbar sind sowohl die Schwangeren- als auch die Migrationsberatung unter 05021-6000835 sowie unter 05021- 6000837. 

Sozial- und Rentenberatung der AWO informiert

 

Verbesserte Regelungen für die Beschaffung des jährlichen Heizmaterialbedarfs für Leistungsbeziehende von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung, Kinderzuschlag und Wohngeld sowie für Menschen mit geringem Einkommen

 

26.11.2020


Die kältere Jahreszeit steht bevor und spätestens in den nächsten Wochen muss das benötigte Heizmaterial für den Winter beschafft werden. Bei den derzeit besonders niedrigen Preisen für Heizöl empfiehlt sich die Bevorratung an Heizöl für einen Jahresbedarf.

Eine weitreichende Verbesserung für die genannten Leistungsempfänger, aber auch für Personen oder Familien mit geringem Einkommen, die nicht im Arbeitslosengeld II-Bezug sind und im Eigenheim leben, wenn sie etwa für das Befüllen der Heizöltanks hohe Kosten zu stemmen haben, gibt es seit dem Mai letzten Jahres.

Für diesen Personenkreis, der das Brennmaterial für seine Heizungen selbst beschafft hatte, machten die zuständigen Stellen die Beschaffung entsprechend einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) regelmäßig von den Heizperioden und den Bewilligungszeiträumen der gewährten Leistungen abhängig.

Von den Grundzügen des damaligen Urteils ist das BSG mit seinem Urteil vom 8. Mai 2019 (Az. B 14 AS 20/18 R) nunmehr abgerückt.

Nach dem vorgenannten Urteil sind Aufwendungen für eine das ganze Jahr umfassende Heizmaterialbevorratung vom Jobcenter im Fälligkeitsmonat auch dann in tatsächlicher Höhe als Bedarf für Heizung anzuerkennen, wenn nicht zu erwarten ist, dass antragstellerseitig über den gesamten Zeitraum hinweg Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.

Einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ebenfalls mit umfasst, als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen und vom Jobcenter nicht auf längere Zeiträume zu verteilen. Dies gilt auch für einen kurzen Leistungsbezug.

Für den Leistungsanspruch ist grundsätzlich von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit in dem für die Leistungshöhe bedeutsamen Zeitraum die währenddessen entstandenen unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen des Antragstellers gedeckt werden können. Hier hat das sogen. „Monatsprinzip“ Gültigkeit. Eine Unterdeckung innerhalb dieses Zeitraums begründet den Leistungsanspruch für diesen Monat.

Da für die Bezieher von Sozialhilfe sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in diesem Falle adäquat die gleichen gesetzlichen Regelungen gelten, betrifft diese Verbesserung auch diese Leistungsbeziehenden.

Wer mit geringem Einkommen im Eigenheim lebt, kann gegebenenfalls einen Heizkostenzuschuss vom Jobcenter bekommen. Lt. Urteil des BSG vom Mai 2019 gilt dies auch für Personen oder Familien, die nicht im ALG-II-Bezug sind, wenn sie etwa für das Befüllen der Öltanks hohe Kosten zu stemmen haben.

Sollte hierzu weiterer Beratungsbedarf bestehen, kann hier die unentgeltliche offene Sozialberatung mit Jutta Laube und Heinz Lüneberg montags von 9 bis 11 Uhr im AWO-Haus „Altes Zollamt“ in der von Phillipsborn-Str. 2a in Nähe des Nienburger Bahnhofs aufgesucht werden.

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Beratungsangebot für Geflüchtete und Migranten

11.03.2018

 

MBE steht für „Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer“ und ist ein vom Bundesministerium des Inneren gefördertes Programm, durch das Menschen mit Migrationshintergrund (EU-Bürgerinnen und Bürger sowie auch Menschen aus Drittstaaten) ab 27 Jahren in den ersten drei Jahren nach der Einreise oder nach Erlangung des verfestigten Aufenthaltsstatus bei ihrem Integrationsprozess unterstützt werden.

Die neue MBE-Beraterin Gülsen Gürses ist bereits seit 2016 bei der AWO in der Migrationsberatung tätig. Die Sozialarbeiterin freut sich, nun Menschen mit Migrationshintergrund ab 27 Jahren individuell begleiten und zu verschiedenen Themen beraten zu können. Sie übernimmt zukünftig eine individuelle, bedarfsorientierte und systematische Einzelfallbegleitung. Zusätzlich bietet die MBE-Beraterin Gürses den Ratsuchenden in jedem Quartal eine Informationsveranstaltung zu den Themen Bildung, Gesundheitssystem, Kultur und Arbeit an. Der nächste Termin in dieser Veranstaltungsreihe ist Mittwoch, 14. März, um 15 Uhr zum deutschen Bildungssystem. Es werden mehrsprachige Broschüren ausgelegt und es gibt die Gelegenheit Fragen zu stellen.

Die Beratungszeiten sind montags bis donnerstags in der Zeit von 9 bis 16 Uhr und freitags in der Zeit von 9 bis 14 Uhr im AWO-Beratungscenter in der Von-Philipsborn-Straße 2a in Nienburg.

Bis zu 208 Euro anrechnungsfrei
07.01.2018

 

AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg weist auf Verbesserungen bei Grundsicherung hin

 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde gesetzlich eingeführt für Personen, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erreicht haben sowie für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Die Voraussetzung für entsprechende Leistungen ist, dass Bedürftigkeit vorliegt. Durch eine gesetzliche Neuregelung wurden für Bezieher von Grundsicherungsleistungen seit dem 1. Januar wesentliche Verbesserungen geschaffen. Darauf weist AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg hin.

Während bisher sämtliche Einkünfte aus Betriebs-, Riester-, Basisrenten sowie sonstigen privaten Renten bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen in voller Höhe angerechnet wurden, wird nun ein Anrechnungsfreibetrag eingeführt. Der Freibetrag soll auch für den Teil der gesetzlichen Rente gelten, der auf freiwillig entrichteten Beiträgen beruht.

Es sollen monatlich Beträge bis maximal zur Höhe des halben Regelbedarfs – für Alleinstehende also bis 208 Euro - anrechnungsfrei gestellt werden.
Die Höhe des Freibetrags wird in zwei Schritten ermittelt. Zunächst gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro als anrechnungsfrei, aus den übersteigenden Einkünften sind weitere 30 Prozent anrechnungsfrei, gedeckelt von 50 Prozent es Regelsatzes, seit Jahresbeginn dann 208 Euro. Dies Regelungen wurden mit dem sogenannten Betriebsrenten-Stärkungsgesetz beschlossen, das eine Änderung im SGB XII vornahm, so der ehrenamtliche Sozialberater.

„In der Vergangenheit konnte Menschen, die später in aufstockenden Bezug von Grundsicherung kommen werden, nur gesagt werden, dass in diesen Fällen eine private Altersvorsorge gar keinen Sinn mache, weil bei dieser Leistung jede Form von privaten Rentenleistungen angerechnet wird. Jetzt wird durch die vorgenommene Einführung von Freibeträgen eine wesentliche Leistungsverbesserung für die Bezieher von Grundsicherung, wie auch für zukünftige potentielle Leistungsempfänger geschaffen“, betont Lüneberg .

Personen, die eine der genannten Zusatzrenten oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die teilweise auf freiwilliger Beitragszahlung begründet sind, sollten sich aber auch informieren, ob im Einzelfall bei entsprechend niedrigem Einkommen nunmehr ein Anspruch auf ergänzende Zahlung von Grundsicherung besteht, nachdem zuvor wegen der vollen Anrechnung kein Leistungsanspruch bestand.

Auch Personen, denen aufgrund der Vermögensschonbeträge keine Grundsicherung gewährt werden konnte, sollten sich beim Sozialamt des Landkreises Nienburg informieren und eventuell Leistungen beantragen.

Seit April 2017 dürfen Volljährige laut Lüneberg Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 5 000 Euro haben, ohne dass sie befürchten müssen, dass ihnen Leistungen bei Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gekürzt oder gestrichen werden. Für Ehepaare gilt damit eine Vermögensfreibetrag in Höhe von 10 000 Euro.

Heinz_L_neberg

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Montag          9 Uhr - 16 Uhr
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