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Neuregelungen beim Kinderzuschlag

Durch das „Familienstärkungsgesetz“ wurden die Leistungen für den Kinderzuschlag (KIZ), der  zusätzlich zum Kindergeld gezahlt werden kann, zuletzt im Januar diesen Jahres deutlich verbessert.
Außerdem sind die Anspruchsvoraussetzungen gelockert, sodass viele Familien nun von der Leistung profitieren könnten, wenn sie den KIZ neu beantragen.
Hinzu kommt, dass wegen der Corona-Pandemie der Zugang zum Kinderzuschlag für anspruchsberechtigte Familien für den Zeitraum vom 1. April bis 30 September 2020 noch einmal deutlich vereinfacht wurde.
Da bisher in den Medien noch keine verbindlichen gezielten Informationen für Kindergeld beziehende Familien festzustellen war, möchte die AWO – Sozialberatung sich dieses Themas annehmen und diese Familien informativ unterstützen.
Den Kinderzuschlag zum lfd. Kindergeld können nach der Gesetzesänderung auch Familien mit geringem Einkommen erhalten, die keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II wie Arbeitslosengeld II ( ALG II )  vom Jobcenter haben. Sie können von dort aus somit nicht über mögliche Ansprüche und damit verbundene weitere Vergünstigungen aufgeklärt werden.
Einen entsprechenden Antrag auf den KIZ bei der Familienkasse wird aber nur stellen können, wer seine Rechtsansprüche auch kennt.
Familien, die den Kinderzuschlag erhalten, haben außerdem Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen – allein das führt schon zu einer spürbaren finanziellen Entlastung.
Je nach Einkommenssituation kann pro Kind bis zu 185 € Kinderzuschlag gezahlt werden.
Kinderzuschlag für ihre Kinder können Eltern bekommen, die einen Anspruch auf Kindergeld haben, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sowie unverheiratet sind und mit ihnen im selben Haushalt leben.
Bis zum 31.12.2019 galt außerdem die Voraussetzung, dass mit dem KIZ ( und evtl. Wohngeld ) die Bedürftigkeit zum Bezug von ALG II vermieden wird. Wird jetzt der Kinderzuschlag beantragt, darf das gesamte Familieneinkommen oberhalb des Betrages liegen, der an ALG II gezahlt wird.
Familien, die den Kinderzuschlag 2019 noch abgelehnt bekamen, können nunmehr durchaus mit einem neuen Antrag Erfolg haben.
Um KIZ zu erhalten, müssen Elternpaare ein Mindesteinkommen von 900 € monatlich haben, Alleinerziehende mindestens 600,- €.
Bei den Kindern wird das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung zugrunde gelegt. Das Einkomen der Kinder wird nun nicht mehr voll von ihrem Kinderzuschlag abgezogen, sondern nur noch 45 %.
Neuregelungen gibt es auch bei der Höchsteinkommensgrenze. Erwerbseinkommen der Eltern, das den Elternbedarf übersteigt, wird auch nur noch zu 45 % auf den KIZ angerechnet.
Bei KIZ – Anträgen, die vom 1.4. bis 30.9.2020 gestellt werden, wird das Einkommen des Monats vor der Antragstellung zugrunde gelegt. Vermögen wird nicht berücksichtigt.
Weitere unentgeltliche Beratung und Hilfe bei der Antragstellung gibt es montags von 9 bis 11 Uhr in der offenen persönlichen Sozialberatung der AWO mit Juta Laube und Heinz Lüneberg im AWO-Haus „Altes Zollamt“inder von Phillipsborn-Str. 2 a in Nähe des Nienburger Bahnhofs.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 14. Mai 2020

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