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31. Dezember wichtiger Termin für „Aufstocker“

AWO-Sozialberater Lüneberg: Leistungsgewährung durch Jobcenter häufig nicht richtig berechnet
 
Grundsätzlich soll sich Arbeit lohnen. Deshalb gibt es im Sozialgesetzbuch II eine Regelung, die gewährleisten soll, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II durch eine Aufstockung insgesamt trotzdem noch mehr Geld zum Leben haben, als Personen, die ohne eine weitere Erwerbstätigkeit Sozialleistungen empfangen. Das soll durch den Freibetrag beim Einkommen abgesichert werden.
Für den Personenkreis der sogenannten SGB II-Aufstocker gibt es daher Einkommensfreibeträge, die vom Bruttoeinkommen berechnet und vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Hierdurch wird das auf den SGB II-Bedarf anrechenbare Einkommen erheblich gemindert. Die Anzahl der Menschen, die aufstockend Leistungen an ALG II erhält, wird in den letzten Jahren immer größer.
Viele dieser sogenannten Aufstocker wissen jedoch nicht, dass der mögliche anrechnungsfreie Betrag neben 100 Euro monatlich an Grundfreibetrag und zusätzlichen Steigerungsfreibeträgen unter Umständen auch viel höher sein kann. Darauf weist AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg hin.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Summe der monatlichen Gesamtkosten von Kfz-Haftpflichtversicherung und Fahrtkosten zur Arbeit vor allem für alle Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzorten (auch Leih-Arbeitnehmer) etc. recht hoch sind.
Auch in Berufen mit Ortsabwesenheit wie Berufskraftfahrern oder Montagearbeitern kann sich der Freibetrag erhöhen, wenn man konkret durch Belege höhere Kosten nachweist, die vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden.
Für eine korrekte Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ist es wichtig, dass diese alle beim Jobcenter – am besten bereits im Antrag auf Leistungen – angegeben werden, gegebenenfalls durch eine nach Monatsende erstellte Dokumentation oder durch eine Bestätigung durch den Arbeitgeber.
Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit muss AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg immer wieder feststellen, dass diese wichtigen Punkte bei der Leistungsgewährung durch die verschiedenen Jobcenter auch außerhalb des Kreisgebietes keine Berücksichtigung finden, obwohl in vielen Fällen anhand der eingereichten Lohnabrechnungen unzweideutig nachgewiesen ist, dass Beschäftigte Fahrten zu ihren Beschäftigungsorten zurücklegen müssen. Hier besteht ein Beratungsmangel, der jedoch bei den Betroffenen letztendlich zu deutlich geringeren zur Verfügung stehenden monatlichen Einkünften führt und das bei einem Personenkreis, bei dem sich wegen niedrigen Verdienstes jeder zum Lebensunterhalt fehlende Euro besonders bemerkbar macht.
Der Rat der AWO-Sozialberatung ist daher an alle Menschen, bei denen ein solcher Sachverhalt vorliegt, noch in den Wochen bis zum 31. Dezember dieses Jahres unbedingt zunächst zumindest einen sogenannten Überprüfungsantrag zu stellen, wenn hier auch noch Leistungsfälle aus dem Jahre 2016 betroffen sind.
Im nächsten Jahr kann ein solcher Überprüfungsantrag lediglich noch für gewährte Leistungen des Jahres 2017 gestellt werden. Wichtig ist also zunächst eine Beantragung noch in diesem Jahr, so Lüneberg.Erforderliche Unterlagen bzw. genauere Angaben können zur Bearbeitung nachgereicht werden.
Weiteren Rat und Hilfe bei den Überprüfungsanträgen gibt AWO-Sozialberater Heinz Lüneberg wie immer unentgeltlich während der offenen Beratungsstunden montags von 9 bis 10 Uhr im AWO-Haus „Altes Zollamt“, von Phillipsborn-Straße 2a unweit des Nienburger Bahnhofs.

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Veröffentlichung

Do, 07. Dezember 2017

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