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Wichtig für Bezieher von Sozialleistungen

AWO-Sozialberatung informiert über Neuerungen bei Befreiung von Rundfunkbeitrag

 

Die Erwerbslosen- und Sozialberatung des Kreisverbandes Nienburg der Arbeiterwohlfahrt möchten auf einschneidende Änderungen im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragspflicht aufmerksam machen.

Abweichend vom Grundsatz, dass für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist, können sich nach Auskunft der AWO bestimmte Personen von der Beitragspflicht befreien lassen.

Für welche Personengruppen eine solche Ausnahmeregelung gilt, ist im § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags geregelt. Die Möglichkeit einer Befreiung haben in erster Linie Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe sowie Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, aber auch nicht bei den Eltern lebende Empfänger von BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld.

Der Befreiungsantrag aus sozialen Gründen muss mittels eines Bewilligungsbescheides einer Behörde beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln gestellt werden.

Wer keine der vorgenannten Sozialleistungen bezieht, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderen Härtefall beantragen, wenn die Überschreitung geringer ausfällt als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,89 Euro.
Für die Befreiung ist die Vorlage eines ablehnenden Leistungsbescheides der jeweiligen Sozialbehörde erforderlich, aus dem hervorgehen muss, dass die Bedarfsgrenze um maximal 17,98 Euro monatlich überschritten wurde.

Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) erhält, fällt nicht unter den vorgenannten Personenkreis und kann daher nicht befreit werden. Wird ergänzend zum ALG I noch ALG II gezahlt, ist ein Befreiungsantrag jedoch möglich.

Wer lediglich über ein nur geringes Einkommen verfügt, aber keine Sozialleistungen beantragen möchte, kann sich nicht befreien lassen. Die Befreiung wegen geringen Einkommens ist bewusst abgeschafft worden.

Neben sozialen Gründen können auch gesundheitliche Gründe einen Anspruch auf die Befreiung begründen, wie bei taubblinden Personen oder Beziehern von Blindenhilfe. Eine Ermäßigung auf 5,99 Euro monatlich kann auch von blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, beantragt werden.

Der Beitrag kann auch für behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, ermäßigt werden. Bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gilt eine Befreiung für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Außerdem kann sie bis zu drei Jahre rückwirkend gelten, sofern für die Zeit durchgehend ein Befreiungsgrund nachgewiesen werden kann. Das bedeutet, dass auch bereits gezahlte Beiträge unter Umständen zurückgefordert werden können.
Dieser Antrag auf rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann seit dem 1. Januar 2017 durch eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages gestellt werden.

Neu ist auch, dass Beitragsbefreiungen künftig für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden können, falls die Betroffenen bereits zwei Jahre lang aus immer dem gleichen Grund von der Beitragspflicht befreit waren. Die Befreiung gilt dann nicht nur für den nachgewiesenen Zeitraum, sondern ein Jahr darüber hinaus.

Überdies profitieren auch erwachsene Kinder, die noch bei ihren Eltern leben, von einer Neuregelung ab 1. Januar 2017. Befreiungen und Ermäßigungen gelten nun nicht nur für Antragsteller und deren Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, sondern auch für deren Kinder bis zum 25. Lebensjahr, sofern sie in der Wohnung leben.
Weitere unentgeltliche Hilfe leisten Johanna Bartel und Heinz Lüneberg von der Erwerbslosen- und Sozialberatung der AWO jeweils montags von 9 bis 12 Uhr im AWO-Haus „Altes Zollamt“, von-Phillipsborn-Straße 2 A.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Sa, 08. April 2017

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